Berücksichtigt wurden von der Vorinstanz nur die Lottogewinne nach Steuern. Dass der Beschwerdeführer als Verdingkind eine traurige und schwierige, auch mit Geld nicht kompensierbare Zeit erleben musste, ändert nichts daran, dass er im Sinne der Gleichbehandlung auch wie andere versicherte Personen zu behandeln ist, denen Vermögensverzichte aufgerechnet werden. 4.3 Andere Positionen werden, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indes fällt Folgende Unstimmigkeit auf: