Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass den Behörden keine "Lebensführungskontrolle" zusteht. Keinerlei Bedeutung für die Beurteilung haben die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Steuerbarkeit der Lottogewinne ergibt sich aus den steuerrechtlichen Bestimmungen. Berücksichtigt wurden von der Vorinstanz nur die Lottogewinne nach Steuern.