Abgesehen davon weicht der Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erheblich von den im zitierten Bundesgerichtsurteil akzeptierten Fr. 35'000.-- ab, wobei vorliegend die Fr. 30'000.-- gleich fünfmal gewährt wurden. Ein gewisses Indiz dafür, dass sich ein höherer Betrag nicht rechtfertigen lässt, liegt auch in der Tatsache, dass der Beschwerde- 8 führer trotz seiner Lottogewinne eine - soweit ersichtlich unbestrittene - Zahnarztrechnung über Fr. 3'883.25 vom 23. Juni 2010 unbeglichen liess (Vi-act. 9).