Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Sachverhalt nicht vergleichen lässt. Im vorliegenden Fall fehlt es gerade an solchen konkreten Hinweise auf eine Verwendung eines Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages mit rechtlicher Verpflichtung und/oder adäquater Gegenleistung (wobei anzufügen ist, dass bereits die zugestandenen Fr. 30'000.-- auf blossen Annahmen der Vorinstanz beruhen, dass ein Lottogewinn zu Mehrausgaben verleiten dürfte). Abgesehen davon weicht der Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erheblich von den im zitierten Bundesgerichtsurteil akzeptierten Fr. 35'000.-- ab, wobei vorliegend die Fr. 30'000.-- gleich fünfmal gewährt wurden.