Dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen durch kleinere bzw. grössere Barbezüge am Bankschalter bzw. Bankomat gleichsam "portionenweise" verbraucht hatte, um "etwas besser zu leben", als sie dies bisher gewohnt war, ergab sich sodann auch aus den Auszügen ihrer beiden Konten. Hingegen waren keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich und wurde Entsprechendes vom zuständigen kantonalen Amt auch nicht geltend gemacht (Erw. 5.e).