In diesem Fall wurde ein zusätzlicher Vermögensrückgang von rund Fr. 36'000.-- auf rund Fr. 1'000.-- (nach einer belegten Vermögensreduktion von rund Fr. 89'000.-- auf rund Fr. 36'000.--) "mit sonstigen Aufwendungen für die diversen Auslandaufenthalte einerseits sowie mit den Verpflegungskosten zu Hause und übrigen Baranschaffungen" erklärt (Erw. 5.e). Dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen durch kleinere bzw. grössere Barbezüge am Bankschalter bzw. Bankomat gleichsam "portionenweise" verbraucht hatte, um "etwas besser zu leben", als sie dies bisher gewohnt war, ergab sich sodann auch aus den Auszügen ihrer beiden Konten.