4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf BGE 115 V 352. In diesem Fall wurde ein zusätzlicher Vermögensrückgang von rund Fr. 36'000.-- auf rund Fr. 1'000.-- (nach einer belegten Vermögensreduktion von rund Fr. 89'000.-- auf rund Fr. 36'000.--) "mit sonstigen Aufwendungen für die diversen Auslandaufenthalte einerseits sowie mit den Verpflegungskosten zu Hause und übrigen Baranschaffungen" erklärt (Erw.