Diese Argumentation der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Mit einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- stand dem Beschwerdeführer mehr als das Doppelte seiner von der EL-anerkannten Ausgaben (welche im Allgemeinen über dem Existenzminimum liegen) gegenüber, womit auch noch die unbelegten Lottoeinsätze, sofern diese entgegen der zitierten Rechtsprechung keinen Vermögensverzicht darstellen würden, hinreichend abgedeckt wären. Dabei wären auch noch die weiteren - belegten - Auslagen miteinzubeziehen (2009: Kauf von Möbeln von rund Fr. 6'000.--; Kauf eines Autos von rund Fr. 10'000.-- [Annahme]).