4.1 Die Annahme eines allgemeinen Vermögensverbrauchs von Fr. 30'000.-- hat die Vorinstanz betreffend das Jahr 2009 wie folgt begründet (Ziff. 13): Mit seiner AHV-Rente von Fr. 24'144.-- habe der Beschwerdeführer seine Ausgaben von Fr. 28'062.-- bis auf rund Fr. 4'000.-- decken können. Bedingt durch den Lottogewinn habe er diesen Betrag selber finanzieren können. Die Ausgleichskasse gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Lottogewinnes nicht mehr nur am Existenzminimum gelebt habe, sondern sich mit dem vielen