Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht. Im konkreten Fall hatte die Verwaltung dem EL-Gesuchsteller den beim Lotto (Fr. 80'000.--) und im Spielkasino (Fr. 15'000.--) erlittenen Vermögensverlust nicht als Verzichtsvermögen angerechnet (weil der Beschwerdeführer offensichtlich spielsüchtig sei), was vom EGV korrigiert wurde (mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer krankheitsbedingten Spielsucht). Vorliegend deutet nichts auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers hin.