3. Lottogewinne sind beim Vermögen anzurechnen (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Hierzu und was den Lottoeinsatz als allfällige Gewinnungskosten anbelangt, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (bzw. vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EGV], Urteil P 35/1999 vom 30.11.2001 Erw. 2.c) zu Glücksspieleinsätzen zu verweisen. Ein Vermögensverzicht ist deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht begibt, ohne dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht.