2.3 Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer mithin somit die Anrechenbarkeit der Lottogewinne beim Vermögen. Anderseits macht er geltend, die Lottoeinsätze (Investitionen) seien als Gewinnungskosten (und nicht als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigten. Schliesslich erachtet er den von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- in den Jahren 2009, 2010, 2013, 2014 und 2015 als zu tief. Ansonsten wird die Richtigkeit der Berechnungen der Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht (jedenfalls nicht substantiiert) in Frage gestellt, namentlich auch was die aufgerechneten Schenkungen anbelangt.