6 verwendet habe, um etwas besser leben zu können, keinen Vermögensverzicht angenommen habe (Beschwerdeschrift Ziff. 20 ff.). Dieses Präjudiz ähnele seinem Fall sehr. Hinzu komme, dass die jährliche Vermögensabnahme von Fr. 30'000.-- nicht nachvollziehbar sei und der Situation nicht gerecht werde. Es müsse eine viel höhere Vermögensabnahme angerechnet werden (Beschwerdeschrift Erw. 26).