Auch sei das Reinvestieren in das Lottospiel nicht kausal für die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, denn so habe er vermeiden können, früher auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein (Beschwerdeschrift Ziff. 15). Er habe in die Gewinne grosse Summen investiert; diese Investitionen seien als Gewinnungskosten zu berücksichtigen und dürften nicht als Verzichtsvermögen aufgefasst werden. Andernfalls dürften die Gewinne nicht als Vermögen angerechnet werden (Beschwerdeschrift Ziff. 21 f.). Des Weiteren verweise er auf BGE 115 V 355 (recte: wohl BGE 115 V 352 ff.), in welchem