Einnahmen zu qualifizieren, im Gegenzug die - zugegebenermassen hohen - reinvestierten Beiträge hingegen nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Die Berufung auf die Rechtsprechung, wonach bei Glücksspiel von einem Vermögensverzicht auszugehen sei, würde dann nicht mehr aufgehen, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - mit seiner Taktik enorme Erfolge erzielen würde (Beschwerdeschrift Ziff. 13). Auch sei das Reinvestieren in das Lottospiel nicht kausal für die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, denn so habe er vermeiden können, früher auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein (Beschwerdeschrift Ziff. 15).