Denn die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass er nur dank dem Reinvestieren im grossen Stil nochmals Fr. 250'000.-- resp. über Fr. 70'000.-- habe gewinnen können. Er habe hierbei eine mehr als adäquate Gegenleistung erhalten. Zudem sei es auch nicht korrekt, einerseits die aus den Lottospielen wiederholten Gewinne als Vermögen resp. Einnahmen zu qualifizieren, im Gegenzug die - zugegebenermassen hohen - reinvestierten Beiträge hingegen nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift Ziff.