5 2.2 In Bezug auf seine Vermögenssituation hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem fest, dass er richtigerweise in den Jahren 2009 und 2013 jeweils brutto Fr. 250'000.-- und im Jahre 2014 über brutto Fr. 70'000.-- im Lottospiel gewonnen habe. Von einem Tag auf den anderen habe er über Möglichkeiten verfügt, die er vorher nicht gekannt habe. Er habe es sich gut gehen lassen und sich alles geleistet, was ihm zuvor nicht möglich gewesen sei (Ferienreisen, Motorrad, Auto, Nachtessen). Buchhaltung darüber habe er jedoch nicht geführt.