2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Einspracheentscheid für die Jahre 2009 bis 2015 (bzw. per 1.1. des jeweiligen Folgejahres) von folgender Vermögensverzichtssituation des Beschwerdeführers ausgegangen (Vi-act. 24-1 ff./3; 34-4 ff./10):