Bei alleinstehenden Personen wird bei den Ausgaben als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Betrag von Fr. 13'200.-- (lit. b). Als Ausgabe anerkannt wird u.a. zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch- 3 schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).