Des Weiteren stellt er das folgende Gesuch: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: