2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen nach Gesetz (ELG) zu gewähren. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.