E. Mit Einspracheentscheid Nr. 1089/16 vom 22. September 2016 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 9. Mai 2016 wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Vi-act. 34-9/10). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2016 reicht A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (= Datum der Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 22.9.2016 aufzuheben.