D. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 reichte A.________ am 17. Juni 2016 (= Eingangsdatum Ausgleichkasse Schwyz) summarische Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz ein und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2016 sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Vi-act. 26-1/2 f.). Zudem ersuchte A.________ um Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache, welche ihm bis 18. Juli 2016 gewährt wurde (Vi-act. 26-2/2; 27-1/1). Am 11. Juli 2016 (= Eingangsdatum Ausgleichskasse Schwyz) reichte er die ergänzende Einsprachebegründung nach (Vi-act. 28-1/7).