C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 (Viact. 22-1/2). Aufgrund von nicht nachvollziehbaren Vermögensabnahmen in den Jahren 2009 - 2014 wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Vermögensverzicht von Fr. 191'400.-- ab 1. Januar 2016 angerechnet (Vi-act. 23- 1/2; 24-1/3).