{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "00edef0a2ed92a4004bb5d89b5d7dd54"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_76", "Checksum": "0a35514fa77029373f584dc8f3422078"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:39", "Checksum": "ffc2d53e6696c29c8b519be360f29f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n5.3.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung des gebotenen strengen Massstabes die\nNotwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung des Einsprechers\nverneint. Zu Recht hat sie den Fall als wenig komplex erachtet, dem auch ohne\nfundierte Rechtskenntnisse begegnet werden könne. Dies belegt auch die (ergänzende) Einsprachebegründung. Im Wesentlichen wurde dementiert, dass ein\nVermögensverzicht vorliege. Rechtsprechungsgemäss stelle ein aufwändiger\nLebensstil keinen Verzicht auf Vermögen dar. Falls das Reinvestieren in das Lottospiel als Vermögensverzicht angenommen werde, müsse konsequenterweise\nauch der dadurch erzielte Gewinn unberücksichtigt bleiben. Belege wurden keine\nvorgebracht.\n\n5.4.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer\nsind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur\nwenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene\nRechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil\ner sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I\n225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c).\n\n5.4.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde angesichts der vorinstanzlichen\nBegründung des Einspracheentscheides als aussichtslos. Die Vorbringen des\nBeschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht gehen nicht entscheidend über\ndiejenigen im Einspracheverfahren hinaus. Insbesondere werden nach wie vor\nkeine Belege eingereicht, welche die von der Vorinstanz ermittelten Vermögensverzichte als falsch bzw. unhaltbar widerlegen könnten. Eine Partei, welche für\ndie Kosten selber aufkommen müsste, hätte unter diesen Umständen keine\nBeschwerde (mehr) erhoben.\n\nAn dieser Beurteilung ändert die (geringfügige) Korrektur, welche das Verwaltungsgericht in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes und nicht auf Rüge\ndes Beschwerdeführers vorgenommen hat, nichts. Abgesehen davon hat diese\n\n11\nKorrektur auf den Einspracheentscheid keine Auswirkungen und dürfte auch inskünftig bei der Ermittlung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers keine\nerheblichen Auswirkungen zeitigen.\n\nBei dieser Rechts- und Sachlage sind die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (welche indes auch zu verneinen wäre) wie auch die Bedürftigkeit nicht\nweiter zu prüfen.\n\n5.5 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist\nsomit für das Einsprache- wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\nabzuweisen.\n\n12\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere\nErw. 4.4.1 f.) abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird\nabgewiesen.\n\n13\n"}