{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "00edef0a2ed92a4004bb5d89b5d7dd54"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_76", "Checksum": "0a35514fa77029373f584dc8f3422078"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:39", "Checksum": "ffc2d53e6696c29c8b519be360f29f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass den Behörden keine \"Lebensführungskontrolle\" zusteht. Keinerlei Bedeutung für die Beurteilung haben die übrigen Vorbringen\ndes Beschwerdeführers. Die Steuerbarkeit der Lottogewinne ergibt sich aus den\nsteuerrechtlichen Bestimmungen. Berücksichtigt wurden von der Vorinstanz nur\ndie Lottogewinne nach Steuern. Dass der Beschwerdeführer als Verdingkind eine\ntraurige und schwierige, auch mit Geld nicht kompensierbare Zeit erleben musste, ändert nichts daran, dass er im Sinne der Gleichbehandlung auch wie andere\nversicherte Personen zu behandeln ist, denen Vermögensverzichte aufgerechnet\nwerden.\n\n4.3 Andere Positionen werden, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer nicht\nbestritten. Indes fällt Folgende Unstimmigkeit auf:\n\n4.4.1 Die Vorinstanz ist per 31. Dezember 2014 von einem Vermögen des Beschwerdeführers von noch Fr. 1'050.-- ausgegangen, was aufgrund der Akten\nnicht bestätigt werden kann. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2014 des\nBeschwerdeführers wird per 31. Dezember 2014 ein Vermögen an Wertschriften/\nGuthaben gem. Wertschriftenverzeichnis von Fr. 5'083.-- ausgewiesen (Vi-act.\n11-2/24). Die Vermögensabnahme im Jahr 2014 reduziert sich somit von\nFr. 78'577.20 auf Fr. 74'544.20 (Fr. 79'627.20 minus Fr. 5'083.--). Unter der Annahme eines allgemeinen Vermögensverbrauchs von Fr. 30'000.-- ergibt sich\nsomit eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 44'544.20. Zuzüglich des\nVermögensverzichts aus den Vorjahren von Fr. 152'900.-- ist per 1. Januar 2015\nfolglich von einem Vermögensverzicht von (gerundet) Fr. 197'400.-- auszugehen.\n\nFür das Jahr 2015 ist keine ungeklärte Vermögensabnahme zu verzeichnen. Der\nVermögensverzicht per 1. Januar 2016 beläuft sich daher auf Fr. 187'400.--.\n\n4.4.2 Diese Korrektur hat zur Folge, dass das anrechenbare Vermögen gemäss\nder Verfügung vom 9. Mai 2016 neu Fr. 150'122.-- statt Fr. 154'122.-- beträgt,\nwovon 1/10 entsprechend Fr. 15'012.-- als Einnahmen anzurechnen ist. Am\nfehlenden Anspruch auf eine EL ändert sich dadurch nichts. Indessen wird die\nVorinstanz inskünftig bei der Prüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers vom korrigierten Verzichtsvermögen auszugehen haben.\n\n4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.\n\n9\n5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege bzw.\nRechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.\n\nVon Gesetzes wegen ist sowohl das Einsprache- wie das Beschwerdeverfahren\nkostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom\n6.10.2000 bzw. Art. 61 lit. a ATSG).\n\n5.2 Für das Einspracheverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde\nführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f\nATSG).\n\n5.3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen\nMittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf\n\"unentgeltlichen Rechtsbeistand\". Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im\nSozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse\nes erfordern, ein \"unentgeltlicher Rechtsbeistand\" bewilligt. Damit besteht eine\nbundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (vgl. BGE\n132 V 200 Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nNach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV\n(vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig\nund die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt ist (BGE 135 I 2 Erw. 7.1, 125 V 201\nErw. 4a; SVR 2014 EL Nr. 8 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich\n2015, Art. 61 Rz. 173-193).\n\nDie bedürftige Partei hat in nicht aussichtslosen (Verwaltungs-)Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen\nSchwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen\nwäre . Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialver-\n\n10\nsicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren beurteilt sich nach einem strengen\nMassstab (Bundesgerichtsurteile 9C_720/2013 vom 9.4.2013 Erw. 5.1;\n8C_676/2015 vom 7.7.2016 Erw. 7.1 mit Hinweisen = SVR 2016 IV Nr. 41).\n\n"}