{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "00edef0a2ed92a4004bb5d89b5d7dd54"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_76", "Checksum": "0a35514fa77029373f584dc8f3422078"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:39", "Checksum": "ffc2d53e6696c29c8b519be360f29f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n2.3 Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer mithin somit die Anrechenbarkeit der Lottogewinne beim Vermögen. Anderseits macht er geltend, die Lottoeinsätze (Investitionen) seien als Gewinnungskosten (und nicht als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigten. Schliesslich erachtet er den von der Vorinstanz\nzusätzlich gewährten Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- in den Jahren 2009,\n2010, 2013, 2014 und 2015 als zu tief. Ansonsten wird die Richtigkeit der Berechnungen der Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht (jedenfalls nicht substantiiert)\nin Frage gestellt, namentlich auch was die aufgerechneten Schenkungen anbelangt.\n\n3. Lottogewinne sind beim Vermögen anzurechnen (vgl. vorstehend Erw. 1.1).\nHierzu und was den Lottoeinsatz als allfällige Gewinnungskosten anbelangt, ist\nauf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (bzw. vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EGV], Urteil P 35/1999 vom 30.11.2001 Erw. 2.c) zu Glücksspieleinsätzen zu verweisen. Ein Vermögensverzicht ist deshalb zu bejahen, weil\nsich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht\nbegibt, ohne dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten\nwürde. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem\ndefinitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht. Im konkreten\nFall hatte die Verwaltung dem EL-Gesuchsteller den beim Lotto (Fr. 80'000.--)\nund im Spielkasino (Fr. 15'000.--) erlittenen Vermögensverlust nicht als Verzichtsvermögen angerechnet (weil der Beschwerdeführer offensichtlich\nspielsüchtig sei), was vom EGV korrigiert wurde (mangels rechtsgenüglichen\nNachweises einer krankheitsbedingten Spielsucht). Vorliegend deutet nichts auf\neine Spielsucht des Beschwerdeführers hin.\n\n4.1 Die Annahme eines allgemeinen Vermögensverbrauchs von Fr. 30'000.--\nhat die Vorinstanz betreffend das Jahr 2009 wie folgt begründet (Ziff. 13): Mit\nseiner AHV-Rente von Fr. 24'144.-- habe der Beschwerdeführer seine Ausgaben\nvon Fr. 28'062.-- bis auf rund Fr. 4'000.-- decken können. Bedingt durch den Lottogewinn habe er diesen Betrag selber finanzieren können. Die Ausgleichskasse\ngehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Lottogewinnes\nnicht mehr nur am Existenzminimum gelebt habe, sondern sich mit dem vielen\n\n7\nGeld zwischendurch auch mal etwas mehr gegönnt habe. Deshalb werde ein allgemeiner Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- angerechnet. Den gleichen Betrag gewährte die Vorinstanz auch bei den weiteren Jahren (2010, 2013-2015).\n\nDiese Argumentation der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Mit einem zusätzlichen\nVermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- stand dem Beschwerdeführer mehr als\ndas Doppelte seiner von der EL-anerkannten Ausgaben (welche im Allgemeinen\nüber dem Existenzminimum liegen) gegenüber, womit auch noch die unbelegten\nLottoeinsätze, sofern diese entgegen der zitierten Rechtsprechung keinen Vermögensverzicht darstellen würden, hinreichend abgedeckt wären. Dabei wären\nauch noch die weiteren - belegten - Auslagen miteinzubeziehen (2009: Kauf von\nMöbeln von rund Fr. 6'000.--; Kauf eines Autos von rund Fr. 10'000.-- [Annahme]).\n\nEs stellt sich die Frage, ob sich hieran aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas ändert.\n\n4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf BGE 115 V 352. In\ndiesem Fall wurde ein zusätzlicher Vermögensrückgang von rund Fr. 36'000.--\nauf rund Fr. 1'000.-- (nach einer belegten Vermögensreduktion von rund\nFr. 89'000.-- auf rund Fr. 36'000.--) \"mit sonstigen Aufwendungen für die diversen\nAuslandaufenthalte einerseits sowie mit den Verpflegungskosten zu Hause und\nübrigen Baranschaffungen\" erklärt (Erw. 5.e). Dass die Beschwerdeführerin ihr\nVermögen durch kleinere bzw. grössere Barbezüge am Bankschalter bzw. Bankomat gleichsam \"portionenweise\" verbraucht hatte, um \"etwas besser zu leben\",\nals sie dies bisher gewohnt war, ergab sich sodann auch aus den Auszügen\nihrer beiden Konten. Hingegen waren keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich und wurde Entsprechendes vom zuständigen kantonalen Amt auch nicht geltend gemacht (Erw. 5.e).\n\nEs ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Sachverhalt nicht vergleichen\nlässt. Im vorliegenden Fall fehlt es gerade an solchen konkreten Hinweise auf eine Verwendung eines Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages mit rechtlicher Verpflichtung und/oder adäquater Gegenleistung (wobei anzufügen ist, dass bereits\ndie zugestandenen Fr. 30'000.-- auf blossen Annahmen der Vorinstanz beruhen,\ndass ein Lottogewinn zu Mehrausgaben verleiten dürfte). Abgesehen davon\nweicht der Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erheblich von den im zitierten Bundesgerichtsurteil akzeptierten Fr. 35'000.-- ab, wobei vorliegend die Fr. 30'000.--\ngleich fünfmal gewährt wurden. Ein gewisses Indiz dafür, dass sich ein höherer\nBetrag nicht rechtfertigen lässt, liegt auch in der Tatsache, dass der Beschwerde-\n\n8\nführer trotz seiner Lottogewinne eine - soweit ersichtlich unbestrittene - Zahnarztrechnung über Fr. 3'883.25 vom 23. Juni 2010 unbeglichen liess (Vi-act. 9).\n\n"}