{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "00edef0a2ed92a4004bb5d89b5d7dd54"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_76", "Checksum": "0a35514fa77029373f584dc8f3422078"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 24.01.2017 II 2016 76\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\n1.1.2010: (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs\n2009 von Fr. 30'000.--)\nSchenkung Auto an Tochter Fr. 22'421.--\nnicht geklärte Abnahme 2009 Fr. 62'682.--\nTotal (gerundet) Fr. 85'000.--\n1.1.2011 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs\n2010 von Fr. 30'000.--)\nFr. 85'000.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 75'000.--\nSchenkung Auto an E.U. Fr. 12'600.--\nnicht geklärte Abnahme 2010 Fr. 10'756.05\nTotal (gerundet) Fr. 98'300.--\n1.1.2012 Fr. 98'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 88'300.--\n1.1.2013 Fr. 88'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 78'300.--\n1.1.2014 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs\n2013 von Fr. 30'000.--)\nFr. 78'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 68'300.--\nnicht geklärte Abnahme 2013 Fr. 94'625.--\nTotal (gerundet) Fr. 162'900.--\n1.1.2015 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs\n2014 von Fr. 30'000.--)\nFr. 162'900.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 152'900.--\nnicht geklärte Abnahme 2014 Fr. 48'577.20\nTotal (gerundet) Fr. 201'400.--\n1.1.2016 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs\n2015 von Fr. 30'000.--)\nFr. 201'400.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 191'400.--\n\n5\n2.2 In Bezug auf seine Vermögenssituation hält der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde unter anderem fest, dass er richtigerweise in den Jahren 2009 und\n2013 jeweils brutto Fr. 250'000.-- und im Jahre 2014 über brutto Fr. 70'000.-- im\nLottospiel gewonnen habe. Von einem Tag auf den anderen habe er über Möglichkeiten verfügt, die er vorher nicht gekannt habe. Er habe es sich gut gehen\nlassen und sich alles geleistet, was ihm zuvor nicht möglich gewesen sei (Ferienreisen, Motorrad, Auto, Nachtessen). Buchhaltung darüber habe er jedoch nicht\ngeführt. Eine finanzielle Erziehung sei ihm nämlich verwehrt geblieben, da er als\nVerdingkind aufwachsen und ums Überleben habe kämpfen müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 7). Zudem habe er auch einen Grossteil des Gewinns wieder in das\nLottospiel reininvestiert. Er sei vom Erfolg des Lottogeschäfts überzeugt gewesen, so dass er unermüdlich an mehreren Tagen die Woche gespielt habe.\nDamit habe er in nur fünf Jahren einen Betrag von brutto über einer halben Million Franken gewonnen. Als das ganze Geld aufgebraucht gewesen sei, habe er\nsich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV angemeldet, wobei ein Anspruch auf Ausrichtung abgelehnt worden sei, da ein Vermögensverzicht von\nFr. 191'400.-- im Jahre 2016 angenommen worden sei. Er sei aber der Meinung,\ndass seine Lottogewinne nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, resp.\ndie dafür notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen seien (Beschwerdeschrift\nZiff. 8). Denn die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass er nur dank dem\nReinvestieren im grossen Stil nochmals Fr. 250'000.-- resp. über Fr. 70'000.--\nhabe gewinnen können. Er habe hierbei eine mehr als adäquate Gegenleistung\nerhalten. Zudem sei es auch nicht korrekt, einerseits die aus den Lottospielen\nwiederholten Gewinne als Vermögen resp. Einnahmen zu qualifizieren, im Gegenzug die - zugegebenermassen hohen - reinvestierten Beiträge hingegen nicht\nals Gewinnungskosten zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Die Berufung auf die Rechtsprechung, wonach bei Glücksspiel von einem Vermögensverzicht auszugehen sei, würde dann nicht mehr aufgehen, wenn jemand - wie\nder Beschwerdeführer - mit seiner Taktik enorme Erfolge erzielen würde\n(Beschwerdeschrift Ziff. 13). Auch sei das Reinvestieren in das Lottospiel nicht\nkausal für die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, denn so habe\ner vermeiden können, früher auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein\n(Beschwerdeschrift Ziff. 15). Er habe in die Gewinne grosse Summen investiert;\ndiese Investitionen seien als Gewinnungskosten zu berücksichtigen und dürften\nnicht als Verzichtsvermögen aufgefasst werden. Andernfalls dürften die Gewinne\nnicht als Vermögen angerechnet werden (Beschwerdeschrift Ziff. 21 f.). Des\nWeiteren verweise er auf BGE 115 V 355 (recte: wohl BGE 115 V 352 ff.), in\nwelchem das Bundesgericht im Falle einer Altersrentnerin, die innert 15 Monaten\neinen Kapitalbetrag von Fr. 88'000.-- für Ferienreisen und andere Auslagen\n\n6\nverwendet habe, um etwas besser leben zu können, keinen Vermögensverzicht\nangenommen habe (Beschwerdeschrift Ziff. 20 ff.). Dieses Präjudiz ähnele\nseinem Fall sehr. Hinzu komme, dass die jährliche Vermögensabnahme von\nFr. 30'000.-- nicht nachvollziehbar sei und der Situation nicht gerecht werde. Es\nmüsse eine viel höhere Vermögensabnahme angerechnet werden (Beschwerdeschrift Erw. 26).\n\n"}