{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "00edef0a2ed92a4004bb5d89b5d7dd54"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2016-76_2017-01-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2016_76_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215894aa05d7c49e7fdbce789fe71489a91b26b3b34497a9062e4554d9bb49266f40f9e4fdd9fd2dfa9621428e61fa440d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2016_76", "Checksum": "0a35514fa77029373f584dc8f3422078"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2016 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:39", "Checksum": "ffc2d53e6696c29c8b519be360f29f1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76\nRegeste:\nErgänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen\n\nBei alleinstehenden Personen wird bei den Ausgaben als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG)\nsowie der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu\neinem Betrag von Fr. 13'200.-- (lit. b). Als Ausgabe anerkannt wird u.a. zudem\nein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;\nder Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch-\n3\nschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).\n\n1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen\naber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate –\nalso gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.\nDie Voraussetzungen \"ohne rechtliche Verpflichtung\" bzw. \"ohne adäquate Gegenleistung\" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ\neines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht\n(Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).\n\n1.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im\nZeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf\nden Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte\nBetrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung\nüber die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).\n\n1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer\nrechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208\nff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen,\ndass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit\nHinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurch-\n\n4\nschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204\nErw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1\nlit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten\nSäule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174).\n\n2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Einspracheentscheid für die Jahre\n2009 bis 2015 (bzw. per 1.1. des jeweiligen Folgejahres) von folgender Vermögensverzichtssituation des Beschwerdeführers ausgegangen (Vi-act. 24-1 ff./3;\n34-4 ff./10):\n\n"}