O., N 50 zu Art. 29 DBG mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass bestehende 10 Rückstellungen an jedem Bilanzstichtag neu beurteilt werden können (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 29 DBG). Die Rechtskraft einer Veranlagung steht daher der späteren Auflösung einer Rückstellung nicht entgegen.