Es kann daher der Beschwerdeführerin auch insofern nicht gefolgt werden, als von dieser (sinngemäss) argumentiert wird, wenn die Voraussetzungen für eine Revision (Art. 147 ff. DBG) oder Nachsteuerverfahren (Art. 151 ff. DBG) betreffend das Geschäfts- und Steuerjahr 2012 nicht erfüllt würden, die Auflösung der Steuerrückstellung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 ebenso ausgeschlossen sein müsste. Eine derartige "Reflexwirkung" auf kommende, noch offene Steuerperioden kann den Bestimmungen über die Revision (oder die Nachsteuern) nicht entnommen werden. Ebenso wenig setzt die Auflösung einer Rückstellung voraus, dass neue Tatsachen vorliegen müssen (Locher, a.a.O., N 50 zu Art.