O., N 23 zu Art. 29 DBG). Die Auflösung erfolgt mithin nicht rückwirkend (Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl. 2001, N 50 zu Art. 29 DBG). Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, die geschäftsmässige Rechtfertigung sei schon in einer früheren Periode weggefallen oder die Rückstellung müsse über mehrere Perioden aufgelöst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2009 vom 23.8.2010 Erw. 5.1).