Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist in der nachträglichen Aufrechnung der Steuerrückstellung auch kein Verstoss gegen das Periodizitätsprinzip zu erblicken. Zutreffend ist, dass die Aufrechnung an sich rückwirkend auf den Zeitpunkt erfolgen müsste, in welchem die Ursache für die Passivierung weggefallen ist. In der Praxis wird jedoch die steuerliche Auflösung in der Periode vorgenommen, in welcher die geschäftsmässige Unbegründetheit der Rückstellung von der Steuerbehörde festgestellt wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art.