Werden Rückstellungen in Abweichung von der Handelsbilanz gestützt auf eine steuerliche Korrekturnorm oder eine Bilanzberichtigung von Amtes wegen vorgenommen, ist Art. 63 Abs. 2 DBG selbstredend auf die in der Steuerbilanz (in Abweichung von der Handelsbilanz) anerkannten Rückstellungen anwendbar. Massgebend ist die nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften korrigierte Handelsbilanz (sog. Steuerbilanz) (vgl. vorne Erw. 2.2).