Eine Aufrechnung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 sei gänzlich periodenfremd und schon deswegen abzuweisen. Wenn eine solche Aufrechnung erlaubt würde, würden damit letztlich Tür und Tor geöffnet gegenüber willkürlicher Verschiebung von Gewinnen durch die Steuerverwaltung. Sollte sich die Steuerverwaltung auf Art. 63 Abs. 2 DBG beziehen wollen, wonach nicht mehr begründete Rückstellungen aufzurechnen seien, werde darauf verwiesen, dass sich dieser Absatz nur auf vom Steuerpflichtigen zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchte Rückstellungen beziehen könne (also Art. 63 Abs. 1 DBG), jedoch nicht auf Rückstellungen welche von der Steuerverwaltung von Amtes wegen gebildet würden.