4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin gegen die nachträgliche Auflösung der Steuerrückstellung im Geschäfts- und Steuerjahr 2013 im Wesentlichen vor, wenn der Entstehungsgrund für die so genannte Steuerreserve bei der direkten Bundessteuer keinen sauberen Rechtsgrund habe, sondern auf reiner Willkür beruhe, könne die Steuerverwaltung nicht geltend machen, dass die auf dieser Basis vorgenommene Steuerreserve nach Belieben wieder rückgängig gemacht werden dürfe. Ganz im Gegenteil sei eine dermassen unbegründete Steuerreserve ohne Weiteres schlicht hinfällig, da sie gar nicht gültig habe entstehen können.