In der Folge sei mit berichtigter Veranlagungsverfügung bezüglich der kantonalen Steuern die Steuerausscheidung gemäss Steuerdeklaration übernommen und die nicht mehr notwendige Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- aufgelöst worden. Demgegenüber sei bezüglich der direkten Bundessteuer keine Einsprache erhoben worden, weshalb die Steuerrückstellung bundessteuerlich in der Steuerperiode 2012 noch nicht habe korrigiert werden, sondern erst in der folgenden Veranlagungsperiode habe aufgelöst werden können.