Dazu wurde von der Vorinstanz festgestellt, es sei lediglich bezüglich der kantonalen Steuern bzw. der interkantonalen Steuerausscheidung gegen die Veranlagungsverfügung für das Geschäfts- und Steuerjahr 2012 Einsprache erhoben worden. In der Folge sei mit berichtigter Veranlagungsverfügung bezüglich der kantonalen Steuern die Steuerausscheidung gemäss Steuerdeklaration übernommen und die nicht mehr notwendige Steuerrückstellung von Fr. 600'000.-- aufgelöst worden.