Zudem muss sich die Beschwerdeführerin darauf behaften lassen, zumindest billigend (wohlwissend) in Kauf genommen zu haben, dass bei der Veranlagung des Geschäfts- und Steuerjahres 2012 für die direkte Bundessteuer zu ihren Gunsten in der Steuerbilanz (abweichend von der Handelsbilanz) ein zusätzlicher Steueraufwand von Fr. 600'000.-- gewährt wurde (gemäss Begründung/Hinweise "Minusreserve im Kapital"). Es würde deshalb auch gegen das aus dem Grundprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben abgeleitete Verbot des widerprüchlichen Verhaltens verstossen, wenn die Beschwerdeführerin bei der späteren Veranlagung des Geschäfts- und