Bern handelt es sich zunächst um eine spezifische steuerrechtliche Fragestellung, und weniger um eine umstrittene Frage der Bilanzierung und Bewertung oder der kaufmännischen Rechnungslegung. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin darauf behaften lassen, zumindest billigend (wohlwissend) in Kauf genommen zu haben, dass bei der Veranlagung des Geschäfts- und Steuerjahres 2012 für die direkte Bundessteuer zu ihren Gunsten in der Steuerbilanz (abweichend von der Handelsbilanz) ein zusätzlicher Steueraufwand von Fr. 600'000.-- gewährt wurde (gemäss Begründung/Hinweise "Minusreserve im Kapital").