Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass sich ein Abweichen von der geprüften und genehmigten Handelsbilanz mit Rücksicht auf den weiten betriebswirtschaftlichen Ermessensspielraum nicht rechtfertigt, weil ein offenkundiger, ins Auge springender Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht nicht vorliegt. Bei der Berechnung des mutmasslichen steuerbaren Grundstückgewinns im Kanton Bern handelt es sich zunächst um eine spezifische steuerrechtliche Fragestellung, und weniger um eine umstrittene Frage der Bilanzierung und Bewertung oder der kaufmännischen Rechnungslegung.