Demgegenüber berücksichtigte der zuständige Revisor nach dem Ergebnis der Steuerausscheidung (nach Verlustanrechnung) keinen Besitzesdauerabzug (mehr), weshalb gegenüber der Deklaration der Beschwerdeführerin eine wesentlich höhere Steuerbelastung im Kanton Bern resultierte. Wie die Berechnung des mutmasslichen steuerbaren Grundstücksgewinns im Kanton Bern letztendlich korrekt vorgenommen werden muss, ist hier nicht zu beurteilen (vgl. dazu etwa das Formular "Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinns" publiziert auf der Webseite der Finanzdirektion des Kantons Bern).