7 der Besitzesdauerabzug (erst) nach der Steuerausscheidung (nach Verlustanrechnung) vorgenommen wird (vgl. dazu Bf-act. 4 S. 1 f. [Eventualantrag zum Antrag 3]). Demgegenüber berücksichtigte der zuständige Revisor nach dem Ergebnis der Steuerausscheidung (nach Verlustanrechnung) keinen Besitzesdauerabzug (mehr), weshalb gegenüber der Deklaration der Beschwerdeführerin eine wesentlich höhere Steuerbelastung im Kanton Bern resultierte.