Es spielt deshalb keine Rolle, wenn im Geschäfts- und Steuerjahr 2012 keine Aufrechnungen beim steuerbaren Reingewinn aufgrund der steuerlichen Korrekturnormen vorgenommen wurden und gegenüber der Deklaration kein höherer Gewinn veranlagt wurde. Bilanzberichtigungen sind von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen zu berücksichtigen und können sich zu Gunsten oder zu Ungunsten der bilanzierenden Steuerpflichtigen auswirken.