Je nach Wahrscheinlichkeit ist am Tage der Bilanzerstellung die Höhe der erforderlichen Rückstellungen abzuschätzen (Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung [HWP], Band 1, 2009, S. 244). Für geschuldete, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht veranlagte Steuern sind nach dem Imparitätsprinzip Rückstellungen zu bilden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 6 zu Art. 59 DBG).