3.3 Rückstellungen sind zu Lasten der Erfolsrechnung zulässig für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. a DBG). Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG). Handelsrechtlich und betriebswirtschaftlich ist allgemein anerkannt, dass für geschuldete Steuern schon vor der Veranlagung Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen. Je nach Wahrscheinlichkeit ist am Tage der Bilanzerstellung die Höhe der erforderlichen Rückstellungen abzuschätzen (Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch für Wirtschaftsprüfung [