Demzufolge habe es keine Aufrechnung gegeben, sondern nur eine willkürlich maximierte Steuerlast durch die Art der Steuerausscheidung. Die (ursprüngliche) Reduktion des steuerbaren Gewinns in der Veranlagung der direkten 6 Bundessteuer 2012 habe auf einer völlig willkürlichen interkantonalen Ausscheidung im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuern mit Meistbegünstigung des Kantons Bern und seiner Grundstückgewinnsteuer aus dem Veräusserungsgewinn einer Liegenschaft beruht.