Indem sie die Errichtung der "Steuerreserve" nicht gefordert habe, könne ihr diese Reserve nicht entgegen gehalten werden in dem Sinne, dass diese jetzt zu ihren Lasten (steuerwirksam) aufgehoben werden soll. Es seien nur die Steuerfaktoren als solche in der Veranlagung des Geschäfts- und Steuerjahres 2012 akzeptiert worden, jedoch nicht die Begründung. Eine unterbliebene Einsprache gegen eine Veranlagung könne nicht als Anerkennung einer Begründung verstanden werden.