3.2 Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an ihrem bereits im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt fest, wonach die Steuerreserve von ihr nicht gefordert und im Übrigen bei vergangenen Aufrechnungen noch nie von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz von sich aus ohne explizite Aufforderung dazu im Rahmen eines Einspracheverfahrens vorgenommen worden sei. Indem sie die Errichtung der "Steuerreserve" nicht gefordert habe, könne ihr diese Reserve nicht entgegen gehalten werden in dem Sinne, dass diese jetzt zu ihren Lasten (steuerwirksam) aufgehoben werden soll.