5 Steuerperiode 2012 zu Recht gebildet habe. Dazu wird ausgeführt, aus der Veranlagungsverfügung 2012 vom 30. Januar 2014 ergebe sich, dass der zuständige Revisor eine von der Deklaration abweichende Steuerausscheidung vorgenommen und dem Kanton Bern einen höheren Anteil am Reingewinn (100% statt 95%) zugewiesen habe. Gleichzeitig habe der Revisor kantonal und bundessteuerlich eine Steuerrückstellung im Betrag von Fr. 600'000.-- für die aufgrund der neuen Steuerausscheidung höheren Grundstückgewinnsteuern gewährt.